Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Werbung auf den Portalen der schau media Wien GesmbH

18.04.2023, 16:06

1. Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1 Vertragspartner, in der Folge kurz „Betreiber“: schau media Wien GesmbH, Leopold-Ungar Platz 1, 1190 Wien, FN: 84034 f des Handelsgerichts Wien, [email protected]

1.2 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot von schau media über die Schaltung und Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel auf den von schau media zum Zwecke der Verbreitung von Werbung angebotenen Online-Seiten. Soweit nicht ausdrücklich anders als verbindliches Angebot bezeichnet, sind Angebote von schau media freibleibend, d. h. nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

1.2 "Werbeauftrag" im Sinne dieser AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in den von schau media vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten (nachfolgend gemeinsam "Werbefläche" genannt), zum Zwecke der Verbreitung.

1.4 "Werbekunde" ist diejenige Person oder das Unternehmen, für die schau media Werbemittel platzieren soll. Werbekunde kann entweder der Werbetreibende selbst (der eigene Waren oder Dienstleistungen bewirbt) oder eine Werbe- oder Mediaagentur sein, die im Auftrag eines Dritten für dessen Waren und Dienstleistungen wirbt.

1.5 Ein "Werbemittel" im Sinne dieser AGB sind die Werbematerialien (Werbebanner oder Advertorials), die der Werbekunde schau media zur Platzierung auf den Werbeplätzen zur Verfügung stellt. Die Spezifikationen für sämtliche Werbemittel sind in der jeweils aktuellen Preisliste von schau media angeführt und können jederzeit unter schautv.at/preisliste aufgerufen, ausgedruckt und herunterladen werden.

 

2. Geltung

2.1 schau media erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) und der jeweils gültigen Preisliste. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen schau media und ihren Werbekunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.2 Der Werbekunde kann diese AGB jederzeit unter schautv.at/agb aufrufen, ausdrucken, herunterladen bzw. speichern.

2.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von schau media schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Werbekunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Allfälligen AGB des Werbekunden widerspricht schau media ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB bedarf es nicht.

2.4 Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar und regeln das Verhältnis zwischen schau media und ihren Werbekunden bei der Erteilung und Abwicklung von Werbeaufträgen für von schau media vermarkteten Medien (zB: schautv.at, u.a.).

 

3. Vertragsabschluss

3.1 Bei einem Werbeauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart, durch Veröffentlichung des Werbemittels (bei mehreren Werbemitteln des ersten Werbemittels) oder durch Bestätigung von schau media in Textform (Mail, Brief, Telefax) zustande. Sofern ein verbindliches Angebot durch schau media erfolgte, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Werbekunden zustande.

3.2 Soweit Werbe- oder Mediaagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen mit der Werbe- oder Mediaagentur zustande. schau media ist berechtigt, von den Werbe- bzw. Mediaagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. Werbeaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von schau media. Soweit Werbe- oder Mediaagenturen Aufträge erteilen, behält sich schau media das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten.

3.3 Der Werbekunde ist nicht berechtigt, die Ansprüche aus dem Werbeauftrag gegenüber schau media (d.h. die gebuchten Werbeflächen bzw. -zeiten) auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, sofern nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von schau media vorliegt. schau media ist berechtigt, die Ansprüche aus dem Werbeauftrag an Dritte abzutreten.

3.4 Der Werbekunde hat schau media jede Änderung seiner Firma, Ansprechpartner, Anschrift oder von sonstigen Kontaktinformationen (Tel., Fax, E-Mail etc.) umgehend, spätestens binnen fünf Werktagen per Brief, Fax oder per Email anzuzeigen.

 

4. Onlinewerbung

4.1 schau media wird das vom Werbekunden zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Material (Werbemittel) für die vertraglich vereinbarte Dauer bzw. bis zum Erreichen der vertraglich vereinbarten AdImpressions (Anzahl der Werbemittelschaltungen) auf der vertraglich festgelegten Werbefläche bzw. Werbeplattform platzieren.

4.2 Ist in dem Werbeauftrag nur ein Gesamtwerbevolumen festgehalten, so wird schau media die Größe und Terminierung der einzelnen Werbemittelschaltungen abhängig von der Verfügbarkeit im Einvernehmen mit dem Werbekunden, ansonsten nach Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Werbekunden, vornehmen. Schau media trägt dafür Sorge, dass die vertragsgegenständlichen Schaltungen innerhalb der Vertragslaufzeit auch gebucht werden.

4.3 schau media wird den Werbekunden, soweit verfügbar bzw. messbar, über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten AdImpressions und/oder AdClicks in einem durch schau media vorgegebenen Format berichten. Maßgeblich sind die von schau media über ihren Ad-Server ermittelten Daten. Sollten andere Messmethoden gewünscht werden, ist dies vor Anzeigenschaltung zu vereinbaren. Die daraufhin von schau media gelieferten Messergebnisse sind maßgeblich. Die entstehenden Kosten der Messung werden in diesem Fall dem Werbekunden weiterbelastet. Eine unangemeldete Messung des Werbekunden ist unzulässig.

4.4 Sollten die vertraglich vereinbarten AdImpressions oder AdClicks schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erreicht werden, werden sich die Parteien über eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung oder eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit einigen.

4.5 Der Werbekunde hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Werbefläche an einer bestimmten Position der jeweiligen Werbefläche sowie auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Werbefläche. Eine Umplatzierung der Werbefläche innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn durch die Umgestaltung kein wesentlicher Einfluss auf die Werbewirkung der Werbefläche ausgeübt wird. Sofern schau media eine Darstellung im unmittelbar sichtbaren Bereich garantiert, ist der Kunde zur Zahlung eines Aufschlags verpflichtet.

4.6 Der Werbekunde ist verpflichtet, die Werbung nach erstmaliger Schaltung zu prüfen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

4.7 Soweit die Werbemittel nicht offensichtlich als Werbung erkennbar sind, ist schau media berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie als solche kenntlich zu machen oder zu verlangen, dass der Werbekunde eine entsprechende Kennzeichnung vornimmt. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, die Werbemittel mit dem Wort "Anzeige"/“Werbung“/“Sponsored Content“ zu kennzeichnen und/oder vom redaktionellen Inhalt räumlich abzusetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.

4.8 Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so hat der Abruf innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss zu erfolgen. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.

4.9 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die schau media nicht zu vertreten hat, so hat der Werbekunde, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass schau media zu erstatten.

 

5. Datenanlieferung / Einbindungsnachweis

5.1 Der Werbekunde ist verpflichtet, die Werbemittel bei Standardwerbeformen bis spätestens drei Werktage, bei Sonderwerbeformen und RichMedia- oder Sonderformaten bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin in vollständiger, einwandfreier und insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von schau media in zur Schaltung geeigneter Form anzuliefern.

5.2 Bei nicht ordnungsgemäßer, verspäteter oder unterbliebener Anlieferung bzw. nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen.

5.3 Im Falle der Einbindung von Werbeschaltungen auf Basis von AdImpressions kann schau media die gelieferte Menge an AdImpressions durch Einbindung eines Zählpixels nachweisen.

5.4 Schau media ist berechtigt, die Werbemittel zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Eine Verpflichtung, zur Archivierung oder Werbemittel an den Werbekunden zurückzuliefern, besteht jedoch nicht.

5.5 Kosten von schau media für vom Werbekunden gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Werbekunde zu tragen.

 

6. Cookies und Analysetools:

6.1 schau media weist darauf hin, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen der Einsatz von Cookies und sonstigen Analysetools in Werbeschaltungen nur unter folgenden Bedingungen zulässig ist

6.2 Aufträge für Werbeschaltungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können seitens schau media nicht akzeptiert werden. Für den Fall, dass diese Bedingungen nicht eingehalten sind, kommt ein Vertrag nicht zustande. Ein nachträglicher Wegfall führt entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung oder zur Rückabwicklung. Der Werbekunden trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bedingungen. Ein Nichtvorhandensein oder ein nachträglicher Wegfall geht zu seinen Lasten.

 

7. TV-Werbung und sonstige audiovisuelle Kommunikation

7.1 Klassische Werbespots sind Werbesendungen ab einer Länge von 5 Sekunden, die in Werbeblöcken im Programm von KURIER TV platziert werden.

7.2 Widmungen sind gestaltete An- und Absagen von gesponserten Sendungen, in denen keine argumentierende Werbung verkommen darf, ab einer Länge von 5 Sekunden. Nicht gestaltete An- und Absagen von gesponserten Sendungen sind keine Werbung iSd AMD-G.

7.3 Unter Sponsoring versteht man jeden Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern.

Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Ihr Inhalt und bei Fernsehsendungen ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
  • Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.
  • Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, anregen.

7.4 Audiovisuelle Mediendienste und Sendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation gemäß § 33 AMD-G oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.

 

8. Produktplatzierungen

8.1 Unter einer Produktplatzierung versteht man jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind.

8.2 Produktplatzierungen sind grundsätzlich unzulässig. Nicht unter das Verbot fällt jedoch die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Weiters ausgenommen vom Verbot sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.

8.3 Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
  • Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
  • Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
  • Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

8.4 Unbeschadet der Regelung des § 33 AMD-G dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

 

9. Sendematerial

9.1 Der Werbekunde verpflichtet sich, schau media das für die Ausstrahlung notwendige Material bis spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Abänderung des Sendungsmaterials kann schau media eine ordnungsgemäße Ausstrahlung nicht gewährleisten.

9.2 Die Sendeformate sollen folgenden Anforderungen genügen:

1080i50
H264 mp4
Oberes HB zuerst
Audio 320kb AAC 48khz
Bandbreite: VBR 32 – 40 Mbit

Andere Formate werden nach Absprache von schau media übernommen.

9.3 Gleichzeitig hat der Werbekunde schau media alle für die Abrechnung mit der AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Komponisten, Verlag, Titel und Länge der Werbemusik, mitzuteilen.

9.4 Der Werbekunde trägt die Gefahr der Übermittlung des Sendematerials, insbesondere die Gefahr des Verlustes. Sendematerialien werden nur auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Werbekunden zurückgesandt. Schau media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zur Ausstrahlung erforderlichen Materialien zu bearbeiten, soweit dies für die Ausstrahlung erforderlich ist.

9.5 Schau media ist berechtigt, das Sendematerial zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Eine Verpflichtung, zur Archivierung oder Sendematerial an den Werbekunden zurückzuliefern, besteht jedoch nicht.

9.6 Kosten von schau media für vom Werbekunden gewünschte oder zu vertretende Änderung des Sendematerials hat der Werbekunde zu tragen.

 

10. Sendezeiten

10.1 Zugesagte Ausstrahlungszeiten stehen stets unter dem Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen. Können Ausstrahlungstermine aus diesen oder Gründen höherer Gewalt oder sonst nicht von schau media zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so kann die Ausstrahlung des Werbespots mit Zustimmung des Werbekunden zu anderen Bedingungen erfolgen.

10.2 Die Zustimmung des Werbekunden gilt jedenfalls als erteilt, wenn es sich um bloß geringfügige zeitliche Verschiebungen von weniger als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt handelt, ohne dass sich das redaktionelle Umfeld und die gebuchte Preisgruppe wesentlich zum Nachteil des Werbekunden ändern.

 

11. Werbebeschränkungen gemäß §§ 31 ff AMD-G

11.1 Werbung auf schauTV oder allen sonstigen TV-Kanälen von schau media unterliegt den nachstehenden Werbebeschränkungen gemäß §§ 31 ff AMD-G. Diese gesetzlichen Bestimmungen geltend daher für jeden Werbeauftrag uneingeschränkt. Schau media behält sich vor Werbeaufträge abzulehnen, die diesen Bestimmungen widersprechen. Der Werbekunde trägt dafür seinerseits Sorge, dass seine Werbeaufträge diesen Bestimmungen entsprechen.

11.2 Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein. Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.

11.3 Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

  • die Menschenwürde verletzen,
  • Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
  • Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
  • Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
  • rechtswidrige Praktiken fördern;
  • irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

11.4 In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigen.

11.5 Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse ist verboten.

11.6 Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, unterliegen, ist untersagt.

11.7 Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

11.8 Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt. Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

11.9 Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

  • Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
  • Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
  • Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  • Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  • Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
  • Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

11.10 Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  • Sie darf keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  • Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  • Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
  • Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Jeder Mediendiensteanbieter hat für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

11.11 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur audiovisuellen Kommunikation im AMD-G in der geltenden Fassung.

 

12. Pflichten des Werbekunden und Ablehnungsrecht

12.1 Der Werbekunde garantiert, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und die Werbemittel deutlich als Werbung erkennbar sind. Der Werbekunde garantiert ferner, dass die Werbemittel und die Seiten, auf die durch einen Link verwiesen wird, keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) verletzen und/oder nicht gegen sonstige gesetzliche (insbesondere wettbewerbsrechtliche, medienrechtliche, datenschutzrechtliche und verbraucherschutzrechtliche) Bestimmungen verstoßen und/oder nicht staatsgefährdender, rassistischer, Gewalt verherrlichender, pornografischer oder jugendgefährdender Natur sind und/oder keine Viren, Würmer, Trojaner oder sonstige Links, Programme oder Verfahren, die das Netzwerk von schau media (einschließlich sämtlicher eingesetzter Hard- und Software) oder einzelne Betreiber oder Internetnutzer schädigen können, beinhalten oder deren Verbreitung ermöglichen und/oder alle erforderlichen Einwilligungen zur Vervielfältigung/Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachen oder anderen Verwertungsformen (ggf. auch seitens Verwertungsgesellschaften) haben.

12.2 Der Werbekunde garantiert weiters, dass das abgelieferte Werbe- und Sendematerial den Bestimmungen AMD-G entspricht (siehe oben).

12.3 Der Werbekunde überträgt schau media die für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränkte Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Schutzrechte. Darüber hinaus ist schau media berechtigt, die vorgenannten Rechte zum Zwecke der Eigenwerbung (z.B. Pressemitteilungen und Präsentationen) auch vor und nach Ausführung des Werbeauftrags auszuüben.

12.4 Der Werbekunde (sowie ggf. die Werbe- oder Mediaagentur) stellt schau media auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Verwertungsgesellschaften frei, die wegen der schau media überlassenen und veröffentlichten Werbemittel geltend gemacht werden. Im Falle eines Verstoßes dieser Bestimmungen stellt der Werbekunde schau media von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für schau media nicht.

12.5 Schau media behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. ohne Vorankündigung für die weitere Verbreitung zu sperren, insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Österreichischen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die Interessen von schau media verletzt. Insbesondere gilt dies auch für Werbeaufträge, die den unter Punkt 3. dargelegten Bedingungen nicht entsprechen. Schau media wird Werbekunden über eine Ablehnung oder Sperrung sowie die Gründe hierfür informieren. Dem Werbekunden steht es frei, schau media ein neues bzw. geändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Hierdurch auftretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Werbekunden.

12.6 Bei Werbemitteln, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Medien entsprechen, behält sich schau media ein Einspruchsrecht vor. Werbemittel, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich optisch unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“, „Bezahlte Werbung“ oder „Sponsored Content“ gekennzeichnet sein. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als werbliche Veröffentlichung erkennbar sind, werden als solche von schau media mit einer der genannten Bezeichnungen deutlich gekennzeichnet.

12.7 Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von schau media. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen. Schau media behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine abweichende Rabattierung vor.

12.8 Der Werbekunde hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrechtzuerhalten.

12.9 Ist der Werbekunde wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der Werbekunde verpflichtet, schau media hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Werbekunde diese Obliegenheitspflicht, haftet schau media auch nicht für den dem Werbekunden durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Werbemittel(inhalte) entstehenden Schaden.

 

13. Gewährleistung und Haftung

13.1 Schau media gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Werbekunden ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine 100%ige Erreichbarkeit der Werbefläche zu gewährleisten. Insbesondere sind dem Werbekunden die folgenden möglichen Ausfallzeiten bekannt: Wartungsarbeiten bis zu 2h/Woche, technische oder sonstige Probleme, die nicht im Einflussbereich von schau media liegen, bis ein reibungsloser Betrieb wieder gewährleistet werden kann, z.B. wegen Hackangriffen, höherer Gewalt, Streiks, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern, Netzbetreibern oder Leistungsbetreibern, von deren Leistung der Betrieb von schau media abhängt) von bis zu 24h (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung.

13.2 Ebenso ist dem Werbekunden bekannt, dass Fehler in der Darstellung des Werbemittels nicht vorliegen, wenn durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungs-Software und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern), durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sog. Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

13.3 Bei einem Ausfall des Ad-Servers über den vorgenannten Zeitraum im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Werbekunden für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

13.4 Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Werbekunde Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt schau media eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung unmöglich, so hat der Werbekunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

13.5 Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Werbekunde bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Werbekunde nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

13.6 Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die schau media nicht zu vertreten hat (etwa aus programmlichen oder technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsbetreibern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von schau media bestehen. Sofern es sich um eine erhebliche Verschiebung handelt, wird der Werbekunde hierüber informiert.

13.7 Schau media haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), bei Verzug und Unmöglichkeit und Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

13.8 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

14. Preisliste

14.1 Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste (diese kann jederzeit unter kuriertv.at/preisliste aufgerufen, ausgedruckt, heruntergeladen bzw. gespeichert werden). Eine Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten. Für von schau media bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von schau media zumindest einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt wurden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Werbekunden ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden einer Preiserhöhung ausgeübt werden.

14.2 Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preislisten von schau media zu halten. Die von schau media gewährte Abschlussprovisionen dürfen an die Auftraggeber der Werbemittler weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

 

15. Verrechnung und Zahlung

15.1 Die Rechnungslegung erfolgt jedenfalls zu Ende eines Kalendermonats, bei Werbeaufträgen mit einem Schaltzeitraum von mehr als einem Monat aliquot - zu Ende eines jeden Monats.

Auf Wunsch erfolgt die Rechnungslegung auch vorab.

15.2 Zahlungsbedingung: zahlbar sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Schau media kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Werbekunden sofort zur Zahlung fällig. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Werbekunden, Sitz des Werbekunden im Ausland oder einem Erstauftrag durch den Werbekunden berechtigen schau media, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen von Werbemitteln oder weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 

16. Stornierung von Aufträgen

Grundsätzlich ist eine Stornierung von Aufträgen möglich. Die Stornierung muss schriftlich oder per Email bei schau media eingehen. Bei einer Stornierung bis spätestens 10 Tage vor Schaltungsbeginn entstehen dem Werbekunden keine Kosten. Eingehende Stornierungen innerhalb von 10 Werktagen vor Schaltungsbeginn werden grundsätzlich pauschal mit einer Aufwandsentschädigung von 50% des stornierten Auftragsvolumens berechnet. Bei einer Stornierung nach dem geplanten Kampagnenstart werden 100% des Auftragsvolumens verrechnet.

 

17. Datenschutz / Vertragsstrafe bei unrechtmäßiger Nutzung

17.1 Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutz­rechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

17.2 Sofern beim Werbekunden anonyme oder pseudonyme (und somit auch personenbeziehbare) Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Werbekunde diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne unter Maßgabe der Bedingungen gemäß Punkt 3 auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den Werbeflächen von schau media generiert worden sind.

17.3 Darüber hinaus ist dem Werbekunden eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten (anonym oder personenbeziehbar) aus dem Zugriff auf die von ihm für Werbeflächen von schau media ausgelieferten Werbemittel untersagt.

17.4 Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem Onlineangebot von schau media und deren weitere Nutzung.

17.5 Setzt der Werbekunde für die Schaltung von Werbemitteln auf den Werbeflächen von schau media Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält.

17.6 Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung aus vorgenannten Absätzen (1-5) zahlt der Werbekunde an schau media eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Preises des Auftrags, aus dem die unzulässige Datennutzung stammt. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

17.7 Der Werbekunde ist zudem ausdrücklich verpflichtet, personenbezogenen Daten unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur verarbeiten. Er haftet schau media uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Rahmen seines vertraglichen und/oder gesetzlichen Verantwortungsbereichs und wird schau media bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos halten. Diese Schadenersatzpflicht erfasst im gesetzlich zulässigen Ausmaß insbesondere auch behördliche Geldbußen, die schau media wegen eines dem Werbekunden zuzurechnenden Verhaltens auferlegt wurden. Der Werbekunde trägt gegenüber schau media die Beweislast dafür, dass ein im Zusammenhang mit einer von ihm durchgeführten Datenverarbeitung verursachter Schaden nicht die Folge von ihm zu vertretender Umstände ist.

17.8 Schau media ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Werbekunden auf Produktebene zur Veröffentlichung an Fokus Media Research und/oder Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten. Diese Daten werden seitens des/der Unternehmen aggregiert und in den Markt kommuniziert.

 

18. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980 - CISG).

 

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

20. Salvatortische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Stand Februar 2019